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Allgemeine Geschäftsbedigungen

Abspielsysteme

Für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit von gelieferten Lösungen auf den Abspielsystemen ist der Betreiber der Abspielsysteme verantwortlich.

Die Abspielsysteme (Gerät, Betriebssystemversion, Abspielsoftware, weitere Software von Dritten, Konfiguration, Server und Client) müssen die spezifischen, für die eingesetzten Software-Versionen gestellten Anforderungen vollständig erfüllen. Sind keine Anforderungen definiert, ist auch keine Abspieltauglichkeit gegeben. In diesem Fall muss der Betreiber der Abspielsyseme die Eignung seiner Abspielsysteme in Eigenregie feststellen.

Spezifische Systeme

Selbst wenn alle Anforderungen erfüllt werden, ist es auf Grund der hohen Variabilität von Geräten, Betriebssystemen und benutzerspezifischen Konfigurationen unmöglich, die Funktionstüchtigkeit auf einer spezifischen Abspielumgebung zu garantieren.

Zukünftige Systeme

Aussagen zur Funktionstüchtigkeit von Lösungen beziehen sich immer ausschliesslich auf Abspielsysteme, welche zum Zeitpunkt der Beauftragung verfügbar sind. Über die Funktionstüchtigkeit von Lösungen auf zukünftigen Abspielsystemen kann keine Aussage gemacht werden. Ein Update der Abspielsysteme durch Kunden oder Benutzer erfolgt auf eigene Verantwortung.

Test der Systeme

Es wird empfohlen, Lösungen vor dem Einsatz auf den vorgesehenen Abspielsystemen zu testen, um die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Ein positiver Test bedeutet jedoch nicht, dass die Lösungen auch unter Betriebsbedingungen unter jeder benutzerspezifischen Konfiguration funktionieren.

Schutz der Systeme

Der Schutz der Abspielsysteme, Netzwerke und Umsysteme vor Schadsoftware, Manipulation, Sabotage, Spionage und Datendiebstahl ist Sache des Betreibers der Abspielsysteme.

Haftungsausschluss

Der Einsatz von durch Screenlight gelieferten Lösungen erfolgt auf eigene Gefahr. Weder die Screenlight-Trägergesellschaft noch die anderen Software-Hersteller haften für materielle oder immaterielle Schäden, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Lösungen entstehen. Allfällige Ansprüche des Kunden oder von Dritten können nicht geltend gemacht werden.

Erfüllung

Dienstleistungen

Dienstleistungen gelten als erfüllt, wenn die im Auftragsdokument beschriebenen Leistungen dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung stehen. Nicht explizit beschriebene Leistungen müssen zusätzlich vereinbart und vergütet werden.

Software

Die Lieferung von Software gilt als erfüllt, wenn die Software und der zur Freischaltung der Software notwendige Code per Mail oder als Download oder als Systemzugriff zur Verfügung gestellt wurde. Für seinen Zugang zur bereitgestellten Software und die Installation auf seinen Systemen ist der Kunde selbst verantwortlich.

Inhalte

Die Screenlight-Trägergesellschaft übernimmt keine Garantie für die saubere Konvertierung und Darstellung von Kundendokumenten. Treten bei der Konvertierung, Verteilung oder Darstellung Fehler auf, ist es am Kunden, seine Dokumente so zu verändern, dass diese Fehler nicht mehr auftreten.

Hardware

Die Lieferung von Hardware erfolgt in der Regel direkt durch die Anbieter (Hersteller, Distributoren etc.). Es gelten die Konditionen und Garantieleistungen der jeweiligen Anbieter. Die Screenlight-Trägergesellschaft tritt als Vermittler oder Partner oder Vertreter auf und übernimmt nach Absprache mit dem Kunden Evaluation, Installation, Abrechnung und Koordination. Jede Haftung oder Verantwortlichkeit der Screenlight-Trägergesellschaft für Hardware oder Hardware-Komponenten ist ausgeschlossen. Ansprüche sind direkt an die Anbieter zu richten.

Betrieb

Betriebsleistungen von Abspielgeräten, Servern oder Server-Software, welche laut Auftragsdokument explizit durch die Screenlight-Trägergesellschaft sichergestellt werden, gelten als erfüllt, wenn diese auf ein Kalenderjahr gerechnet während 99% der vereinbarten Betriebszeit (Bsp. 7x16h) nutzbar sind. Darin nicht eingerechnet sind Unterbrüche durch externe Faktoren (Interkonnektion, Netzwerk, Drittsoftware, Attacken, Viren etc.) sowie höhere Gewalt. Supportleistungen im Zusammenhang mit Betriebsleistungen sind im Wartungsvertrag (SLA, Service Level Agreement) definiert.

SLA

Das SLA (Wartungsvertrag, Service Level Agreement) enthält Support-Leistung, Lizenz-Dienste und Release-Patches im Rahmen von Software-Lösungen, welche für den Betrieb dieser Lösungen notwendig sind.

Supportleistungen enthalten Support für produktive Benutzer (Publisher, Administratoren), jedoch nicht für Endbenutzer oder Mitarbeitende. Das Support-Team beantwortet Fragen zu Funktionen der Software und zur korrekten Integration von Inhalten. Der Support erfolgt zu Bürozeiten (CET) in Englisch und Deutsch. Die Reaktionszeit beträgt 8 Arbeitsstunden.

Lizenz-Dienste enthalten die Lizenzbereitstellung inklusive Freischaltung, Aktivierung und Deaktivierung von Software-Lizenzen.

Release-Patches enthalten die Lieferung von offiziellen Software-Patches innerhalb der vom Kunden verwendeten Version (Bsp. Release 6.1.11 auf Release 6.1.12), jedoch keine Versions-Updates (Bsp Version 6.1.x auf Version 6.2.x). Für die Einspielung der Patches ist der Kunde verantwortlich.

Unterhaltsarbeiten

Sämtliche Arbeiten, die nicht Teil eines offerierten Projektes oder Wartungsvertrages sind (Kleinstaufträge, Erweiterungen, Publishing, Updates, Support, Telefonberatung, Meetings etc.) gelten als Unterhaltsarbeiten. Diese werden protokolliert und periodisch nach den vereinbarten Ansätzen abgerechnet. Die maximale Reaktionszeit beträgt 1 Arbeitstag. Der minimale Zeitaufwand pro Arbeit beträgt 15 Minuten.

Termine

Termine gelten als eingehalten, wenn die Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin plus/minus 5 Arbeitstage dem Kunden zugänglich sind. Lieferprobleme auf Grund von externen Faktoren (Lieferkette, Transport, Infrastruktur, Krankheit etc.) oder höherer Gewalt sowie von Kundenseite verschieben automatisch die nachfolgenden bzw. davon abhängigen Liefertermine.

Rahmenbedingungen

Im Auftragsdokument oder in Publikationen beschriebene Lieferungen und Leistungen betreffen immer nur die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung im Anforderungskatalog mitgeteilten bzw. im Auftragsdokument festgehaltenen technischen, inhaltlichen, zeitlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Weichen diese Rahmenbedingungen von den tatsächlich herrschenden ab oder verändern sich Rahmenbedingungen im Nachhinein, kann die Funktionsfähigkeit gemäss Auftragsdokument nicht gewährleistet werden. Allfällige Nachbesserungen oder Erweiterungen gehen zu Lasten des Kunden wobei die Konditionen für die Erfüllung dann neu verhandelt werden müssen.

Mängelrügen

Allfällige Mängel an Lieferungen und Leistungen müssen innerhalb von 10 Tagen schriftlich gerügt werden, ansonsten gelten diese Lieferungen und Leistungen als in Ordnung.

Kündigung

Für zeitabhängige Leistungen wie Hosting, Miete, Abonnemente, SLA, Services, Betrieb, SaaS und ASP gelten, wenn nicht im Auftragsdokument oder Tarif anders definiert, folgende Modalitäten: Mindestlaufzeit/Periode: 12 Monate; Verlängerung: automatisch für nächste Periode; Kündigungsfrist: 3 Monate vor nächster Verlängerung.

Zahlung

Für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn nicht im Auftragsdokument oder Tarif anders definiert, folgende Zahlungskonditionen: Hardware und Software: 100% bei Bestellung; Projektarbeiten: 50% bei Bestellung, 50% bei Lieferung; Unterhaltsarbeiten: 100% halbjährlich gemäss Protokoll. Zeitabhängige Leistungen: 100% jährlich bei Bestellung/Verlängerung pro rata temporis; Zahlungsfrist: 10 Tage.

Auftragsdatenverarbeitung

Die Screenlight-Trägergesellschaft erhält durch den Unterhalt von Betriebsplattformen im Auftrag von Kunden möglicherweise Zugriff auf persönliche oder vertrauliche Daten von Personen und Unternehmen. Die Screenlight-Trägergesellschaft wird diese Daten nicht ohne Zustimmung des Kunden analysieren, vervielfältigen, nutzen oder verteilen oder an Dritte weitergeben. Die Screenlight-Trägergesellschaftwird Daten nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen verarbeiten. Auf Veranlassung des Kunden wird die Screenlight-Trägergesellschaft sämtliche Daten auf den operativen Screenlight-Betriebsplattformen löschen. 

Verantwortlich für die Sammlung und Nutzung persönlichen Daten gegenüber den betroffenen Personen und Unternehmen und gegenüber Behörden ist in jedem Fall der Kunde, nicht jedoch die Screenlight-Trägergesellschaft. Dies gilt auch für sämtliche Verpflichtungen und Massnahmen, welche sich aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Obige Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Daten, welche im Kundenauftrag an Drittsysteme übertragen werden. 

Die Speicherung von Auftragsdaten erfolgt auf IT-Systemen, wobei dies auch externe Rechen- und Speicherkapazitäten mit einschliesst. Die genutzten Systeme befinden sich in der Schweiz und sind im üblichen Rahmen durch geeignete technische und bauliche Massnahmen sowie durch Zutrittssysteme geschützt. Bestimmungen zur Verarbeitung von durch die Screenlight-Trägergesellschaft erhobenen persönlichen Daten finden Sie in den Rechtliche Bestimmungen.

Markenschutz

Die alleinigen Nutzungsrechte an der Screenlight Wortmarke, dem Screenlight Logo sowie an allen Screenlight Visuals, Texten, Videos, Kommunikationsmitteln und Dokumenten - als Ganzes « Screenlight Markenmaterial» genannt - gehören Screenlight und dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis und nach Vorgabe von Screenlight verwendet werden. Jede Veränderung, Anpassung oder Interpretation sowie jede missbräuchliche oder eigenmächtige Nutzung des Screenlight Markenmaterials ist verboten und wird rechtlich verfolgt.

Lizenzbestimmungen

Screenlight-Lösungen verwenden Software von Screenlight sowie Software von anderen Herstellern. Zum Beispiel Autorenprogramme, Hilfsprogramme, Software-Bibliotheken und Abspielplattformen. An jeder Software bestehen Rechte, welche ausschliesslich im Rahmen der spezifischen Lizenzbestimmungen genutzt werden dürfen.

Rechteinhaber

Die Rechte an den spezifischen Lösungsansätzen und Funktionen sowie am spezifischen Programmiercode der Screenlight-Lösungen gehören der Screenlight-Trägergesellschaft. Die Rechte an der Software der anderen Hersteller gehören diesen Herstellern. Für die Nutzung deren Software sind alleine die Lizenzbestimmungen dieser Hersteller gültig. Der Kunde erklärt sich durch die Nutzung von Screenlight-Lösungen einverstanden mit den Lizenzbestimmungen der der Screenlight-Trägergesellschaft und der anderen Hersteller.

Übertragung von Nutzungsrechten

Nutzungsrechte an Software der Screenlight-Trägergesellschaft werden im Auftragsdokument definiert und erst mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung übertragen. Die Nutzungsrechte berechtigen ausschliesslich für die im Auftragsdokument definierte zeitliche und geografische Nutzung und für den definierten Verwendungszweck bzw. Auftragsumfang. Nutzungsrechte können vom Kunden an Nachfolgegesellschaften, jedoch nicht an Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften oder Dritte übertragen werden. Mit der Übertragung von Nutzungsrechten durch die Screenlight-Trägergesellschaft werden keinerlei Nutzungsrechte von anderen Herstellern oder von Dritten übertragen.

Überprüfung der Nutzung

Die Screenlight-Trägergesellschaft hat das Recht, die Nutzung der Software durch Anfragen an den Lizenzserver zu überprüfen und bei Verletzungen dieser Lizenzbestimmung nach einer schriftlichen Verwarnung per E-Mail sowie einer Wartefrist von 30 Tagen einzuschränken oder zu verhindern bzw. die Beseitigung der vertragswidrigen Nutzung zu verlangen und zu überprüfen. Besteht keine Möglichkeit, die Nutzung online zu prüfen, ist der Kunde verpflichtet, der Screenlight-Trägergesellschaft durch physischen Zugang innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Anfrage eine Überprüfung zu ermöglichen oder die korrekte Nutzung durch eine beidseitig akzeptierte Drittpartei bestätigen zu lassen.

Unrechtmässige Nutzung

Nutzt der Kunde die eingesetzte Software über die gewährten Nutzungsrechte hinaus oder macht er die Nutzung der Software für Dritte möglich, haftet er für die dadurch entstehende Mehrnutzung bzw. missbräuchliche Nutzung gemäss den Ansätzen, welche im Auftragsdokument vereinbart wurden bzw. gemäss den aktuellen Tarifen rückwirkend und fortlaufend für die gesamte Zeit der Mehrnutzung bzw. missbräuchlichen Nutzung zuzüglich einem Zuschlag von 50%. Ausserdem kann die Screenlight-Trägergesellschaft für jede missbräuchliche Nutzung Schadenerstz für allfällige materielle und immaterielle Schäden verlangen. Er kommt auch für die Kosten auf, die zur Abwehr und/oder Befriedigung von rechtlichen Ansprüchen von anderen Herstellern oder von Dritten notwendig sind.

Schlussbestimmungen

Der Begriff «Kunde» schliesst Vertriebspartner, Zulieferer, Publisher, Agenturen und Kundenvertreter mit ein.

Die Screenlight-Trägergesellschaft hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten jeweils die Bestimmungen, welche bei Unterzeichnung des Auftragsdokumentes auf der Website www.screenlight.ch publiziert waren.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Meilen, Zürich.

1. Mai 2018, Zollikerberg Zürich